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   OVG Berlin, 12.07.1991 - 1 S 6.91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,14979
OVG Berlin, 12.07.1991 - 1 S 6.91 (https://dejure.org/1991,14979)
OVG Berlin, Entscheidung vom 12.07.1991 - 1 S 6.91 (https://dejure.org/1991,14979)
OVG Berlin, Entscheidung vom 12. Juli 1991 - 1 S 6.91 (https://dejure.org/1991,14979)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Eignung zum Führen von Kfz; Heroinabhängiger; Gutachten; Beirat für Verkehrsmedizin; Polamidon-Substitutionsbehandlung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • VG München, 20.11.2006 - M 1 S 06.4064

    Straßenverkehrsrecht: Aberkennung des Rechts zum Gebrauch einer EU-Fahrerlaubnis,

    Selbst wenn dies der Fall sein sollte, schließt der Umstand, dass die Antragstellerin mit Methadon substituiert wird, nicht schon als solcher ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, obwohl Methadon selbst eine suchtbildende Substanz, und zwar ein Opiat (Morphinderivat) ist, das dem Betäubungsmittelgesetz unterfällt (OVG Hamburg v. 6.12.1996 NZV 1997, 247 m. w. N.; ebenso OVG Berlin v. 12.7.1991 Az. 1 S 6.91 juris Nr. MWRE114589100).
  • VG Braunschweig, 28.01.2004 - 6 A 175/03

    Beigebrauch; Betäubungsmittel; Beurteilungszeitpunkt; Drogenabhängigkeit;

    Dazu gehören zumindest eine mehr als einjährige - regelmäßige - Methadonsubstitution, eine psychosozial stabile Integration, die Freiheit vom Beigebrauch anderer psychoaktiver Substanzen (einschließlich Alkohol) seit mindestens einem Jahr, die durch geeignete und zufällige Kontrollen (z.B. Urin, Haar) nachgewiesen ist, sowie das Fehlen einer Störung der Gesamtpersönlichkeit, wobei in die Begutachtung des Einzelfalls das Urteil der behandelnden Ärzte einzubeziehen ist (aaO., S. 44; zur Fahreignung bei Methadonsubstitution vgl. auch OVG Berlin, Beschl. vom 12.07.1991 - 1 S 6.91; OVG Hamburg, Beschl. vom 06.12.1996 - Bs VI 104/96, NZV 1997, 247; Nds. OVG, Beschl. vom 15.03.1996 - 12 L 7149/95 - jew. m. w. Nw.; Beschl. vom 03.04.2000 - 12 M 1216/00).
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